3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer machte dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit Beschwerde als Rechtverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zum Vorwurf, seinen wiederholten Ersuchen um Zustellung eines prozessregelkonformen Aktenverzeichnisses nicht nachgekommen zu sein (Beschwerde Rz 68). Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 habe dieser zwar die kantonale Staatsanwaltschaft verpflichtet, innert 20 Tagen ein Art. 100 Abs. 2 StPO genügendes Hauptverzeichnis betreffend die Akten KSTA ST.2015.42 einzureichen.