Dementsprechend lag und liegt in Form des noch nicht rechtskräftig erledigten Ausstandsverfahren ein gewichtiger Verfahrensumstand vor, der es rechtfertigt, mit dem Ansetzen der Hauptverhandlung zuzuwarten. Folglich bestand bzw. besteht für den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden auch keine aus dem Beschleunigungsgebot abzuleitende Verpflichtung, die für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlichen Akten bereits jetzt erhältlich zu machen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.