2.6.4. Stellt man die Interessen des Beschwerdeführers an einer unverzüglichen Ansetzung der Hauptverhandlung den für ein Zuwarten mit der Hauptverhandlung sprechenden prozessökonomischen Gründen gegenüber, überwiegen die letzteren die ersteren deutlich, zumal davon ausgegangen werden darf, dass das Bundesgericht demnächst über die bei ihm anhängige Beschwerde entscheiden wird. Dementsprechend lag und liegt in Form des noch nicht rechtskräftig erledigten Ausstandsverfahren ein gewichtiger Verfahrensumstand vor, der es rechtfertigt, mit dem Ansetzen der Hauptverhandlung zuzuwarten.