60 Abs. 1 StPO). Dabei müssten womöglich nicht nur die vom laufenden Ausstandsverfahren betroffenen Richter ersetzt werden, sondern unter Umständen alle an einem zwischenzeitlich ergangenen Urteil beteiligten Richter(innen) sowie der oder die beteiligte Gerichtsschreiber(in), weil sie sich im aufzuhebenden Urteil ja bereits festgelegt hätten und deshalb der Befangenheitsgrund der Mehrfachbefassung vorliegen könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2018 vom 26. November 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2). Zumindest wäre für diesen Fall angesichts der bisherigen Prozessgeschichte mit weiteren zeitaufwendigen