2.6.2. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die vom Beschuldigten beim Bundesgericht wegen des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2020.252 vom 21. Januar 2021 erhobene Beschwerde nicht ohne Weiteres als aussichtslos bezeichnet werden kann, ansonsten darüber vom Bundesgericht mutmasslich bereits längst entschieden worden wäre. Im Falle einer deshalb zumindest nicht auszuschliessenden Gutheissung des Ausstandsgesuchs müsste eine zwischenzeitlich bereits durchgeführte Hauptverhandlung aller Voraussicht nach wiederholt werden (vgl. Art. 60 Abs. 1 StPO).