Einzig mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 führte er aus, dass die Rechtsverzögerung für den Beschuldigten zu einer Reduktion des Strafmasses oder gar zu einem Absehen von Strafe führen könnte (Rz 12). Wenngleich diese Überlegung theoretisch richtig ist (vgl. hierzu BGE 143 IV 49 E. 1.8.2), ist vorliegend doch nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots zu mehr als bloss einer Strafreduktion führen sollte. In Beachtung von Art. 382 Abs. 2 StPO begründet dies aber (wenn überhaupt) höchstens ein untergeordnetes Interesse des Beschwerdeführers an der Verhinderung einer Rechtsverzögerung.