Baden aktuell nicht verfügbaren Verfahrensakten nicht ankomme (Beschwerde Rz 54 - 59). Der Beschwerdeführer legte mit Beschwerde aber keine konkreten Nachteile dar, die ihm aus der behaupteten Rechtsverzögerung erwachsen könnten, und beliess es diesbezüglich bei einer weitgehend abstrakten (weil vom konkreten Fall losgelösten) Begründung. Einzig mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 führte er aus, dass die Rechtsverzögerung für den Beschuldigten zu einer Reduktion des Strafmasses oder gar zu einem Absehen von Strafe führen könnte (Rz 12).