2.5. Der Beschwerdeführer kam namentlich durch einen auch die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigenden Abgleich mit seines Erachtens vergleichbaren Fällen zum Schluss, dass eine Rechtsverzögerung vorliege, weil das Hauptverfahren vorliegend deutlich länger dauere als es in vergleichbaren Fällen typischerweise dauern dürfte (Beschwerde Rz 36 - 52), wobei der Beschwerdeführer die besagte Vergleichbarkeit sinngemäss auch damit begründete, dass es auf das noch nicht rechtskräftig erledigte Ausstandsverfahren und die deswegen beim Bezirksgericht -7-