Verfahrenshandlung übermässig lange hinauszögert. Darunter fällt nicht jeglicher zusätzliche Zeitbedarf für Weiterungen des Verfahrens infolge von Verfahrensfehlern. Auf dem Weg durch die Instanzen kann es zur Kassation von Entscheiden und zur Wiederholung von Verfahrensschritten kommen. Dies liegt in der Natur der Sache und führt nicht per se zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2020, 6F_27/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.2).