2.4. Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, wobei den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.3 und 3.4). Üblicherweise fällt eine übermässige Verfahrensdauer in Betracht, wenn das Verfahren während längerer Zeit grundlos ruht oder wenn die Behörde den Abschluss einer