Ob er hierzu auch gehalten gewesen wäre bzw. ist, ergibt sich aber nicht aus Art. 59 Abs. 3 StPO, sondern erst durch Anwendung allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsätze zur Verfahrensleitung auf den konkreten Fall, wobei nebst dem vom Beschwerdeführer einzig ins Feld geführten Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) auch prozessökonomische Aspekte zu beachten sind, was ähnlich auch bei Sistierungen der Fall ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 3.1) und sich zumindest sinngemäss auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Rechtsverzögerung (vgl. nachfolgende E. 2.4) entnehmen lässt.