2.3. Es steht ausser Frage, dass ohne die vollständigen Akten eine Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht möglich ist. Die damit zusammenhängende Frage, ob der Präsident des Bezirksgerichts Baden Vorkehrungen hätte treffen müssen, dass ihm oder auch den Parteien für die Dauer des Ausstandsverfahrens die vollständigen Akten (sei es im Original oder als Kopie) zur Vorbereitung und sodann Ansetzung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen, stellt sich aber erst, wenn der Präsident des Bezirksgerichts Baden (wie vom Beschwerdeführer mit Hinweis auf Art. 59 Abs. 3 -6-