Die übrigen Akten wurden dem Bundesgericht mangels erkennbarer Relevanz für das Ausstandsverfahren nicht weitergeleitet und vom Bundesgericht trotz entsprechenden Hinweises auch nicht eingefordert. Sie wurden in der Absicht, sie nach rechtskräftiger Erledigung des Ausstandsverfahrens zusammen mit den sich derzeit beim Bundesgericht befindlichen Akten dem Bezirksgericht Baden zu retournieren, beim Obergericht gelagert. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist dieser Umstand aber für die Beurteilung der Beschwerde nicht weiter von Belang.