Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 im Wesentlichen aus, dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden sich nicht auf die "fehlenden Akten" berufen könne (Rz 10), weil er bei Eingang des Ausstandsgesuchs als Ausdruck seiner Organisationspflicht unverweilt Massnahmen hätte einleiten müssen, um eine zeitnahe Durchführung der Hauptverhandlung sicherzustellen, was mit modernen Mitteln ein Leichtes gewesen wäre (Rz 11).