Der Präsident des Bezirksgerichts Baden bestritt den vom Beschwerdeführer beanstandeten Sachverhalt in seinem Amtsbericht nicht. Er sah darin -5- aber keine Rechtsverzögerung. Die Untätigkeit sei gerechtfertigt bzw. unvermeidbar gewesen, weil dem Bezirksgericht Baden wegen des noch nicht rechtskräftig erledigten Ausstandsverfahrens die für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlichen Akten nicht zur Verfügung gestanden hätten bzw. stünden.