1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO), was sinngemäss auch gilt, wenn es (wie vorliegend) um eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch ein erstinstanzliches Gericht geht (vgl. hierzu Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2015 vom 4. März 2016 E. 4). Von daher ist auf die Beschwerde ohne Weiteres einzutreten.