" 1. Es sei im Verfahren ST.2020.69 die Rechtsverzögerung des Bezirksgerichts Baden festzustellen. -4- 2. Es sei im Verfahren ST.2020.69 die Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung des Bezirksgerichts Baden festzustellen und es sei das Bezirksgericht Baden anzuweisen, dem Beschwerdeführer innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheides ein gesetzeskonformes Aktenverzeichnis zuzustellen. 3. Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen."