Der Präsident des Bezirksgerichts Baden forderte die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Januar 2021 auf, betreffend das Verfahren KSTA ST.2015.42 (nicht aber betreffend die Verfahren KSTA ST.2013.57 und KSTA ST.2016.82) ein rechtsgenügliches "Hauptverzeichnis" einzureichen.