Mit Entscheid SBK.2020.252 vom 21. Januar 2021 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden und einen Bezirksrichter betreffenden Ausstandsgesuche ab und schrieb das den anderen Bezirksrichter betreffende Ausstandsgesuch infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab. Eine vom Beschuldigten gegen den Abweisungsentscheid erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 1B_98/2021 hängig.