Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.347 / va (ST.2020.69) Art. 44 Entscheid vom 1. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt David Horák, […] Gegenstand Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 25. Juli 2019 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft im gegen B. (Be- schuldigter) geführten Strafverfahren KSTA ST.2013.57 Anklage beim Be- zirksgericht Baden wegen versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfäl- schung und Veruntreuung (anfängliche Geschäfts-Nr. Bezirksgericht Ba- den ST.2019.173). Dies, nachdem im abgekürzten Verfahren AS.2015.21 am 11. Oktober 2017 ein Nichtgenehmigungsentscheid des Bezirksge- richts Baden ergangen war und deswegen ins ordentliche Verfahren KSTA ST.2013.57 zurückgewechselt werden musste. Am 13. August 2019 überwies die kantonale Staatsanwaltschaft einen ge- gen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung am 25. Juli 2019 erlas- senen und von diesem mit Einsprache angefochtenen Strafbefehl KSTA ST.2016.82 dem Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfah- rens (anfängliche Geschäfts-Nr. Bezirksgericht Baden ST.2019.179). Am 18. März 2020 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft im gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren KSTA ST.2015.42 (Zusatz-)An- klage beim Bezirksgericht Baden wegen mehrfachen betrügerischen Kon- kurses und Pfändungsbetrugs sowie wegen mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (anfängliche Geschäfts-Nr. Bezirks- gericht Baden ST.2020.69). Dies, nachdem sie gegen den Beschuldigten bereits am 29. September 2015 wegen Pfändungsbetrugs Anklage beim Bezirksgericht Baden erhoben hatte, welche aber vom Präsidenten des Be- zirksgerichts Baden mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 (unter Rücküber- tragung der Rechtshängigkeit) zur Verbesserung an die kantonale Staats- anwaltschaft zurückgewiesen worden war (bestätigt mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts SBK.2017.328 vom 29. November 2017). 1.2. Am 8. Juni 2020 überwies der Präsident des Bezirksgerichts Baden das Strafbefehlsverfahren ST.2019.179 an das Bezirksgericht Baden als Ge- samtgericht und vereinigte es mit den beiden anderen Verfahren (ST.2019.173 und ST.2020.69) unter der Geschäfts-Nr. ST.2020.69. 1.3. Mit zwei Eingaben vom 18. August 2020 stellte der Beschuldigte im Ver- fahren ST.2020.69 Ausstandsgesuche betreffend den verfahrensleitenden Präsidenten des Bezirksgerichts Baden sowie zwei Bezirksrichter. -3- Mit Entscheid SBK.2020.252 vom 21. Januar 2021 wies die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts die den Präsidenten des Bezirks- gerichts Baden und einen Bezirksrichter betreffenden Ausstandsgesuche ab und schrieb das den anderen Bezirksrichter betreffende Ausstandsge- such infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab. Eine vom Beschuldigten gegen den Abweisungsentscheid erhobene Be- schwerde ist beim Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 1B_98/2021 hängig. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden sagte mit Verfügungen vom 16. Oktober 2020, 23. März 2021 und 27. Oktober 2021 die zwischenzeit- lich wiederholt und zuletzt auf den 24. November und 1. Dezember 2021 angesetzte Hauptverhandlung im Verfahren ST.2020.69 jeweils wieder ab. 2.2. Der Beschwerdeführer ersuchte den Präsidenten des Bezirksgerichts Ba- den u.a. mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 um Zustellung der Aktenver- zeichnisse der Strafuntersuchung oder, falls keine tauglichen Aktenver- zeichnisse vorhanden sein sollten, um Anweisung an die kantonale Staats- anwaltschaft, solche unverweilt zu erstellen. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden forderte die kantonale Staatsan- waltschaft mit Verfügung vom 15. Januar 2021 auf, betreffend das Verfah- ren KSTA ST.2015.42 (nicht aber betreffend die Verfahren KSTA ST.2013.57 und KSTA ST.2016.82) ein rechtsgenügliches "Hauptverzeich- nis" einzureichen. Die kantonale Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 20. Januar 2021 "Inhaltsverzeichnisse aller Verfahrensordner" des Verfahrens KSTA ST.2015.42 "noch einmal in ausgedruckter Form" ein, was der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 26. Januar 2021 als ungenügend bezeichnete. Mit Eingaben vom 12. März und 1. September 2021 ersuchte der Be- schwerdeführer den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden erneut um Zu- stellung eines vollständigen Aktenverzeichnisses. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. November 2021 wie folgt Beschwerde: " 1. Es sei im Verfahren ST.2020.69 die Rechtsverzögerung des Bezirksge- richts Baden festzustellen. -4- 2. Es sei im Verfahren ST.2020.69 die Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung des Bezirksgerichts Baden festzustellen und es sei das Bezirksgericht Baden anzuweisen, dem Beschwerdeführer innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheides ein gesetzeskonfor- mes Aktenverzeichnis zuzustellen. 3. Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen." 3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden reichte am 13. Dezember 2021 einen zur Beschwerde verfassten Amtsbericht ein. Er beantragte die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3.3. Der Beschwerdeführer erstattete hierzu am 21. Dezember 2021 eine Stel- lungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO), was sinngemäss auch gilt, wenn es (wie vorliegend) um eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch ein erstinstanzliches Gericht geht (vgl. hierzu Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. exempla- risch Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2015 vom 4. März 2016 E. 4). Von daher ist auf die Beschwerde ohne Weiteres einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde dem Präsidenten des Be- zirksgerichts Baden als Rechtsverzögerung zum Vorwurf, das Strafverfah- ren ST.2020.69 während des seit dem 18. August 2020 rechtshängigen Ausstandsverfahrens nicht vorangetrieben bzw. die mehrmals angesetzte Hauptverhandlung wegen des noch nicht rechtskräftig erledigten Aus- standsverfahrens immer wieder abgesetzt zu haben, obwohl er diese in Beachtung von Art. 59 Abs. 3 StPO (wonach eine von einem Ausstand be- troffene Person bis zum Entscheid darüber ihr Amt weiter ausführt) und des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 StPO) schon längst hätte durchführen müssen. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden bestritt den vom Beschwerdefüh- rer beanstandeten Sachverhalt in seinem Amtsbericht nicht. Er sah darin -5- aber keine Rechtsverzögerung. Die Untätigkeit sei gerechtfertigt bzw. un- vermeidbar gewesen, weil dem Bezirksgericht Baden wegen des noch nicht rechtskräftig erledigten Ausstandsverfahrens die für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlichen Akten nicht zur Verfügung gestanden hät- ten bzw. stünden. Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 im Wesentlichen aus, dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden sich nicht auf die "fehlenden Akten" berufen könne (Rz 10), weil er bei Eingang des Ausstandsgesuchs als Ausdruck seiner Organisationspflicht unverweilt Massnahmen hätte einleiten müssen, um eine zeitnahe Durchführung der Hauptverhandlung sicherzustellen, was mit modernen Mitteln ein Leichtes gewesen wäre (Rz 11). 2.2. Es ist unbestritten, dass die Verfahrensakten, die dem Bezirksgericht Ba- den wegen des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Ausstandsverfah- rens derzeit nicht zur Verfügung stehen, sehr umfangreich sind (der Präsi- dent des Bezirksgerichts Baden sprach von 15 Kartonschachteln mit über 80 Bundesordnern). Hinzuweisen ist darauf, dass dem Bundesgericht lediglich vier Dossiers (Dossier Obergericht zum Verfahren SBK.2020.252; Dossier Bezirksge- richt Baden ST.2020.69; Dossier Bezirksgericht Baden ST.2019.179; Dos- sier Bezirksgericht Baden ST.2019.173) sowie vier Bundesordner der kan- tonalen Staatsanwaltschaft (Ordner 1.1.1a, KSTA ST.2013.57; Ordner 7.1, KSTA ST.2015.42; Ordner 7.2, KSTA ST.2015.42; Ordner 7.3, KSTA ST.2015.42) weitergeleitet wurden. Die übrigen Akten wurden dem Bun- desgericht mangels erkennbarer Relevanz für das Ausstandsverfahren nicht weitergeleitet und vom Bundesgericht trotz entsprechenden Hinwei- ses auch nicht eingefordert. Sie wurden in der Absicht, sie nach rechtskräf- tiger Erledigung des Ausstandsverfahrens zusammen mit den sich derzeit beim Bundesgericht befindlichen Akten dem Bezirksgericht Baden zu re- tournieren, beim Obergericht gelagert. Wie sich aus nachfolgenden Erwä- gungen ergibt, ist dieser Umstand aber für die Beurteilung der Beschwerde nicht weiter von Belang. 2.3. Es steht ausser Frage, dass ohne die vollständigen Akten eine Vorberei- tung der Hauptverhandlung nicht möglich ist. Die damit zusammenhän- gende Frage, ob der Präsident des Bezirksgerichts Baden Vorkehrungen hätte treffen müssen, dass ihm oder auch den Parteien für die Dauer des Ausstandsverfahrens die vollständigen Akten (sei es im Original oder als Kopie) zur Vorbereitung und sodann Ansetzung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen, stellt sich aber erst, wenn der Präsident des Bezirksge- richts Baden (wie vom Beschwerdeführer mit Hinweis auf Art. 59 Abs. 3 -6- StPO, das Beschleunigungsgebot und die hierzu ergangene bundesge- richtliche Rechtsprechung behauptet) überhaupt gehalten (gewesen) wäre, die Hauptverhandlung trotz des noch nicht rechtskräftig erledigten Aus- standsverfahrens vorzubereiten und sodann anzusetzen. Aus Art. 59 Abs. 3 StPO ist zwar ohne Weiteres abzuleiten, dass er hierzu zumindest grundsätzlich befugt (gewesen) wäre. Ob er hierzu auch gehal- ten gewesen wäre bzw. ist, ergibt sich aber nicht aus Art. 59 Abs. 3 StPO, sondern erst durch Anwendung allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsätze zur Verfahrensleitung auf den konkreten Fall, wobei nebst dem vom Beschwerdeführer einzig ins Feld geführten Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) auch prozessökonomische Aspekte zu beachten sind, was ähnlich auch bei Sistierungen der Fall ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 3.1) und sich zumin- dest sinngemäss auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Rechtsverzögerung (vgl. nachfolgende E. 2.4) entnehmen lässt. 2.4. Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrens- handlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, wobei den Umständen des Einzelfal- les Rechnung zu tragen ist. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.3 und 3.4). Üblicherweise fällt eine übermässige Verfahrensdauer in Betracht, wenn das Verfahren während längerer Zeit grundlos ruht oder wenn die Behörde den Abschluss einer Verfahrenshandlung übermässig lange hinauszögert. Darunter fällt nicht jeglicher zusätzliche Zeitbedarf für Weiterungen des Verfahrens infolge von Verfahrensfehlern. Auf dem Weg durch die Instanzen kann es zur Kassa- tion von Entscheiden und zur Wiederholung von Verfahrensschritten kom- men. Dies liegt in der Natur der Sache und führt nicht per se zu einer Ver- letzung des Beschleunigungsgebots (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2020, 6F_27/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.2). 2.5. Der Beschwerdeführer kam namentlich durch einen auch die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigenden Abgleich mit sei- nes Erachtens vergleichbaren Fällen zum Schluss, dass eine Rechtsverzö- gerung vorliege, weil das Hauptverfahren vorliegend deutlich länger dauere als es in vergleichbaren Fällen typischerweise dauern dürfte (Beschwerde Rz 36 - 52), wobei der Beschwerdeführer die besagte Vergleichbarkeit sinngemäss auch damit begründete, dass es auf das noch nicht rechtskräf- tig erledigte Ausstandsverfahren und die deswegen beim Bezirksgericht -7- Baden aktuell nicht verfügbaren Verfahrensakten nicht ankomme (Be- schwerde Rz 54 - 59). Der Beschwerdeführer legte mit Beschwerde aber keine konkreten Nach- teile dar, die ihm aus der behaupteten Rechtsverzögerung erwachsen könnten, und beliess es diesbezüglich bei einer weitgehend abstrakten (weil vom konkreten Fall losgelösten) Begründung. Einzig mit Stellung- nahme vom 21. Dezember 2021 führte er aus, dass die Rechtsverzögerung für den Beschuldigten zu einer Reduktion des Strafmasses oder gar zu ei- nem Absehen von Strafe führen könnte (Rz 12). Wenngleich diese Überle- gung theoretisch richtig ist (vgl. hierzu BGE 143 IV 49 E. 1.8.2), ist vorlie- gend doch nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots zu mehr als bloss einer Strafreduktion führen sollte. In Beachtung von Art. 382 Abs. 2 StPO begründet dies aber (wenn überhaupt) höchstens ein untergeordnetes Interesse des Beschwerdefüh- rers an der Verhinderung einer Rechtsverzögerung. 2.6. 2.6.1. Das vom Beschwerdeführer (wie gezeigt) weitgehend abstrakt begründete Interesse an einer baldigen Hauptverhandlung ist in Relation zu prozess- ökonomischen Gründen zu setzen, die für eine Aussetzung der Hauptver- handlung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ausstandsverfahrens sprechen. 2.6.2. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die vom Beschuldigten beim Bun- desgericht wegen des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2020.252 vom 21. Januar 2021 erhobene Be- schwerde nicht ohne Weiteres als aussichtslos bezeichnet werden kann, ansonsten darüber vom Bundesgericht mutmasslich bereits längst ent- schieden worden wäre. Im Falle einer deshalb zumindest nicht auszu- schliessenden Gutheissung des Ausstandsgesuchs müsste eine zwischen- zeitlich bereits durchgeführte Hauptverhandlung aller Voraussicht nach wiederholt werden (vgl. Art. 60 Abs. 1 StPO). Dabei müssten womöglich nicht nur die vom laufenden Ausstandsverfahren betroffenen Richter er- setzt werden, sondern unter Umständen alle an einem zwischenzeitlich er- gangenen Urteil beteiligten Richter(innen) sowie der oder die beteiligte Ge- richtsschreiber(in), weil sie sich im aufzuhebenden Urteil ja bereits festge- legt hätten und deshalb der Befangenheitsgrund der Mehrfachbefassung vorliegen könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2018 vom 26. November 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2). Zumindest wäre für diesen Fall angesichts der bisherigen Prozessgeschichte mit weiteren zeitaufwendigen Ausstandsverfahren mutmasslich bis vor Bundesgericht zu rechnen, die (wie im Übrigen auch das noch laufende Ausstandsverfahren) das bereits -8- jetzt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartende Berufungsver- fahren blockieren würden. Von daher ist nicht zu erwarten, dass sich durch die vom Beschwerdeführer als richtig erachtete Vorgehensweise die Zeit bis zum Erhalt eines rechtskräftigen Urteils massgeblich verkürzen liesse. 2.6.3. Weiter steht nur schon angesichts des Umfangs der Akten ausser Frage, dass die Vorbereitung der Hauptverhandlung für die Personalressourcen des Bezirksgerichts Baden eine erhebliche Belastung darstellt, die ihm nicht leichthin (bzw. einzig mit einem weitgehend abstrakt begründeten Hin- weis auf das Beschleunigungsgebot) potentiell mehrfach zugemutet wer- den kann, wenn konkrete Zweifel bezüglich der richtigen Zusammenset- zung des Spruchkörpers bestehen, welche noch nicht abschliessend beur- teilt worden sind. 2.6.4. Stellt man die Interessen des Beschwerdeführers an einer unverzüglichen Ansetzung der Hauptverhandlung den für ein Zuwarten mit der Hauptver- handlung sprechenden prozessökonomischen Gründen gegenüber, über- wiegen die letzteren die ersteren deutlich, zumal davon ausgegangen wer- den darf, dass das Bundesgericht demnächst über die bei ihm anhängige Beschwerde entscheiden wird. Dementsprechend lag und liegt in Form des noch nicht rechtskräftig erledigten Ausstandsverfahren ein gewichtiger Ver- fahrensumstand vor, der es rechtfertigt, mit dem Ansetzen der Hauptver- handlung zuzuwarten. Folglich bestand bzw. besteht für den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden auch keine aus dem Beschleunigungsgebot ab- zuleitende Verpflichtung, die für die Vorbereitung der Hauptverhandlung er- forderlichen Akten bereits jetzt erhältlich zu machen. Die Beschwerde er- weist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist dementsprechend ab- zuweisen. 3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer machte dem Präsidenten des Bezirksgerichts Ba- den mit Beschwerde als Rechtverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zum Vorwurf, seinen wiederholten Ersuchen um Zustellung eines prozessregel- konformen Aktenverzeichnisses nicht nachgekommen zu sein (Be- schwerde Rz 68). Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 habe dieser zwar die kantonale Staatsanwaltschaft verpflichtet, innert 20 Tagen ein Art. 100 Abs. 2 StPO genügendes Hauptverzeichnis betreffend die Akten KSTA ST.2015.42 einzureichen. Diese habe aber am 20. Januar 2021 (in Form von 114 losen, grösstenteils undatierten Blättern) lediglich "Inhaltsverzeich- nisse aller Verfahrensordner des Verfahrens STA.ST.2015.42" eingereicht. Der Inhalt der Ordner sei mehrheitlich mit vagen Bezeichnungen wie "Kor- respondenz mit RA Horak, Vertreter des Privatklägers A." oder "Beilage 4, -9- Ordner 1" bezeichnet worden. Eine chronologische Zuordnung der Doku- mente sei nicht ersichtlich. Eine fortlaufende Erfassung der Aktenstücke fehle ebenfalls. Entsprechend sei es nicht möglich, konkrete Aktenstücke zu referenzieren (Beschwerde Rz 70). Es handle sich nicht um ein, wie vom Präsidenten des Bezirksgerichts Baden gefordert, gesamthaftes, transpa- rent strukturiertes und systematisch geführtes Verzeichnis, welches den Parteien eine effiziente Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte ermöglichen würde. Er habe dies bereits mit Eingabe vom 26. Januar 2021 beanstandet. Ob die kantonale Staatsanwaltschaft der gerichtlichen Auflage inzwischen nachgekommen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Der Präsident des Be- zirksgerichts Baden habe sich hierzu nicht geäussert und seine wiederhol- ten Anfragen unbeantwortet gelassen (Beschwerde Rz 71). 3.1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden verwies in seinem Amtsbericht zur Frage, ob die von der kantonalen Staatsanwaltschaft im materiellen Verfahren erstellten Aktenverzeichnisse untauglich oder nicht gesetzes- konform seien, auf seine Verfügung vom 15. Januar 2021 und die daraufhin erfolgte Eingabe der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2021. Über den darauf bezogenen (vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 12. März und 1. September 2021 gestellten) Antrag werde das Bezirksge- richt Baden entscheiden, wenn es wieder über die Akten verfüge, ansons- ten sich die vorgebrachten Rügen auch nicht ansatzweise überprüfen lies- sen. 3.1.3. Der Beschwerdeführer brachte hierzu mit Stellungnahme vom 21. Dezem- ber 2021 vor, dass das angebliche Fehlen von Verfahrensakten keinen Grund dargestellt habe, seine Anträge zu ignorieren. Das Bezirksgericht Baden habe sich dementsprechend zu organisieren (Rz 15). Dessen Argu- mentation verfange zudem in zeitlicher Hinsicht nicht: Gemäss eigener An- gabe habe es seit dem 19. August 2021 (recte: 2020) nicht mehr über die Verfahrensakten verfügt, gleichwohl aber auf seinen Antrag hin mit Verfü- gung vom 15. Januar 2021 das Aktenverzeichnis angefordert, dessen Feh- len es trotz der Vorgaben von Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO nicht bemerkt haben will (Rz 16). Die von ihm vorgebrachten Mängel des Aktenverzeich- nisses habe es zu Recht nicht in Abrede gestellt. Das eingereichte Akten- verzeichnis genüge den Vorgaben des Bezirksgerichts Baden mit Verfü- gung vom 15. Januar 2021 und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2020.211 vom 4. Dezember 2020 (E. 2.3.5.2 ff.) offensichtlich nicht (Rz 17). Auch vermöge das Bezirksge- richt Baden nicht zu erklären, weshalb es seine Anträge vom 12. März und 1. September 2021 bis heute unbehandelt gelassen habe (Rz 18), womit eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung des Bezirksgerichts Baden feststehe (Rz 19). - 10 - 3.2. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 (act. 234 f.) beim Bezirksgericht Baden (unter Verweis auf gleichgelagerte frühere Eingaben, darunter insbesondere seine Eingabe vom 15. Oktober 2020, act. 179 f.) den Antrag, die kantonale Staatsanwaltschaft sei anzu- halten, dem Bezirksgericht Baden in den Verfahren ST.2020.69/ ST.2019.173/ST.2019.179 innert 5 Tagen ein gesetzeskonformes Akten- verzeichnis einzureichen, welches ihm alsdann zuzustellen sei. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden stellte mit Verfügung vom 18. De- zember 2020 (act. 236 f.) diese Eingabe den anderen Parteien zur Kennt- nisnahme zu. Dabei wies er darauf hin, dass über die noch offenen Anträge der Parteien grundsätzlich erst nach Vorliegen des Entscheids der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2020.252 (betref- fend das bereits erwähnte Ausstandsverfahren) entschieden werde. Über die vom Beschwerdeführer am 15. Oktober 2020 gestellten Anträge werde jedoch spätestens per 15. Januar 2021 entschieden. Die kantonale Staatsanwaltschaft führte daraufhin mit Stellungnahme vom 7. Januar 2021 (act. 240 f.) aus, dass die Aktenordnung in den drei rubri- zierten Verfahren ihrem Standard entspreche, der zusammen mit der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erarbeitet worden sei. Bei der Ak- tenordnung sei eine sachgerechte und logische Einteilung vorgenommen worden. Die Sachgebiete würden sich in einem ersten Schritt aus der vor- gegebenen Beschriftung der Ordner und deren Nummerierung ergeben. Jeder Ordner enthalte ein Inhaltsverzeichnis sowie Register. Innerhalb der Register erfolge die Ablage chronologisch. Somit liege eine systematische Ablage gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO vor. Im "ersten Ordner" befinde sich zudem ein Inhaltsverzeichnis von allen folgenden Ordnern, womit sich die Parteien bereits eine Übersicht über die vorhandenen Akten verschaffen könnten. Zusätzlich werde "jeweils auch im ersten Ordner" das Journal mit den chronologisch erfassten Juris-Verfahrensschritten abgelegt. Dieses "Verfahrensjournal" werde vor der Überweisung der Akten ans Gericht er- stellt. Somit bestehe auch das von Art. 100 Abs. 2 StPO geforderte Ver- zeichnis der fortlaufenden Erfassung. Die Aktenstücke würden gesondert nach dem betreffenden Verfahrensordner paginiert. Das Inhaltsverzeichnis sei so detailliert, dass es einen guten Überblick über den Ordnerinhalt er- laube. Das Auffinden von zitierten Aktenstellen sei mit dieser Aktenordnung rasch und problemlos möglich. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden stellte mit Verfügung vom 15. Ja- nuar 2021 (act. 244 ff.) fest, dass dem sich aus Art. 100 Abs. 2 StPO erge- benden Erfordernis einer systematischen Aktenablage und deren fortlau- fenden Erfassung in einem Verzeichnis im Verfahren KSTA ST.2015.42 nicht Genüge getan sei. Mangels einer gesamthaft geführten Referenztab- - 11 - elle (wie sie im Verfahren KSTA ST.2013.57 [als "Inhaltsverzeichnis" be- nannt] vorhanden sei), sei die Angabe/Zitierung konkreter, paginierter Ak- tenstücke im Verfahren KSTA ST.2015.42 nicht möglich. Es liege nur ein Ordnerverzeichnis ohne weitere Griff- oder Inhaltsangaben zu den einzel- nen Ordnern vor. Auch enthalte das Ordnerverzeichnis offenkundig fehler- hafte und unvollständige Ziffernangaben. Der Präsident des Bezirksge- richts Baden forderte die kantonale Staatsanwaltschaft auf, innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung ein rechtsgenügendes Hauptverzeichnis betreffend das Verfahren KSTA ST.2015.42 einzureichen. Ansonsten wies er die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 gestellten Anträge ab. Die kantonale Staatsanwaltschaft führte mit Eingabe vom 20. Januar 2021 (act. 291) aus, dass sie "die Inhaltsverzeichnisse aller Verfahrensordner" des Verfahrens KSTA ST.2015.42 wunschgemäss "noch einmal in ausge- druckter Form" einreiche. Hierzu reichte sie einen losen und nicht durch- nummerierten Stapel von als Ordnerinhaltsverzeichnissen bezeichneten Papieren in Höhe von ca. 1 cm bzw. geschätzt rund 100 Blatt ein (Beilage zur Eingabe vom 20. Januar 2021). Aktenkundig sind weiter Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 12. März 2021 (act. 353 ff.) und 1. September 2021 (act. 399), mit welchen dieser die Eingabe der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2021 als ungenügend bezeichnete und das Bezirksgericht Baden erneut um Zustellung eines (vollständigen) Aktenverzeichnisses ersuchte. 3.3. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 18. De- zember 2020, wonach mit Ausnahme des (am 15. Januar 2021 ergange- nen) Entscheids über die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Ok- tober 2020 gestellten Anträge grundsätzlich erst nach Vorliegen des (am 21. Januar 2021 ergangenen) Entscheids der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts SBK.2020.252 entschieden werde, stellt inhaltlich und für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erkennbar einen (wenngleich nicht so bezeichneten) Sistierungsentscheid dar. Dies gilt auch für die weiteren Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 23. März 2021 (act. 357 ff.) und 27. Oktober 2021 (act. 430 ff.). Ange- sichts dessen war für den Beschwerdeführer spätestens ab dem 23. März 2021 erkennbar, dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden die von ihm mit seinen Eingaben und Anträgen eigentlich thematisierte Frage, ob in Be- zug auf die Verfahrensakten ein rechtsgenügliches Aktenverzeichnis vor- liegt, erst nach Abschluss des Ausstandsverfahrens entscheiden wollte. 3.4. Materiell betrachtet ist diese Sistierung nicht zu beanstanden. Nach dem in E. 2 Ausgeführten war und ist der Präsident des Bezirksgerichts Baden - 12 - nicht gehalten, vor rechtskräftigem Abschluss des Ausstandsverfahrens eine Hauptverhandlung vorzubereiten oder anzusetzen. Dass er trotzdem über die noch pendente, derzeit aber gerade nur für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wesentliche Frage, ob ein rechtsgenügliches Aktenver- zeichnis vorliegt, bereits hätte befinden müssen, lässt sich nicht feststellen. Zwar lässt sich der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 18. Dezember 2020 entnehmen, dass er damals die vom Beschwer- deführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 gestellten Anträge gerade aus Gründen des Beschleunigungsgebots noch zeitnah erledigen wollte und gerade deshalb die Verfügung vom 15. Januar 2021 erliess. Wie sich im Nachhinein zeigte, hat sich damit der Antrag des Beschwerdeführers aber nicht erledigt, ist doch immer noch unklar, inwiefern die kantonale Staats- anwaltschaft der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 15. Januar 2021 bereits nachgekommen ist oder noch nachzukommen hat. Dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden über diese Frage, die sich nunmehr komplizierter als damals wohl vermutet darstellt, erst nach Konsultation der ihm derzeit nicht zur Verfügung stehenden Akten befinden will, ist nachvollziehbar. Dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden für die Zeit des laufenden Ausstandsverfahrens wegen des diesbezüglich noch pendenten Antrags des Beschwerdeführers irgendwelche Vorkehrungen (bezüglich Verfügbar- keit der Verfahrensakten) hätte treffen müssen (oder nunmehr noch treffen müsste), trifft nicht zu: Die Sicherstellung des jederzeitigen Zugriffs auf die umfangreichen Verfahrensakten (oder Kopien davon) für die Dauer des lau- fenden und sich länger als erwartet hinziehenden Ausstandsverfahrens wäre für das Bezirksgericht Baden mit einem sehr grossen Aufwand ver- bunden gewesen. Der Versuch, sämtliche Akten auch jetzt noch wegen des Antrags des Beschwerdeführers zumindest temporär erhältlich zu machen, wäre ebenfalls mit einem erheblichen Aufwand verbunden und zudem ge- eignet, den mutmasslich nahen Abschluss des Ausstandsverfahrens hin- auszuzögern. Diesen konkreten, gewichtigen und für ein Zuwarten spre- chenden prozessökonomischen Gründen stehen keine vergleichbar ge- wichtigen, aus dem Beschleunigungsgebot erwachsenden Gründe für ei- nen sofortigen Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden ent- gegen, ist doch nicht einsichtig, aus welchen konkreten Gründen der Be- schwerdeführer zur Wahrung seiner Parteirechte bzw. zur Vorbereitung der noch nicht einmal angesetzten (und auch noch nicht anzusetzenden) Hauptverhandlung bereits jetzt über ein rechtskonformes Aktenverzeichnis verfügen müsste, zumal ihm die entsprechenden Akten derzeit noch gar nicht zur Verfügung gestellt werden können. Dementsprechend kommt vorliegend dem Grundsatz der Prozessökono- mie Vorrang vor dem Beschleunigungsgebot zu und ist dementsprechend die Verfahrenssistierung auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Von daher - 13 - kann dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden auch nicht als Rechts- verzögerung oder Rechtsverweigerung zum Vorwurf gemacht werden, die Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. März 2021 und 1. September 2021 nicht behandelt zu haben. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 47.00, zusammen Fr. 1'047.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 14 - Aarau, 1. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard