Einvernahmen des Beschuldigten bedeute (Stellungnahme S. 1) bzw. nur mit einer sofortigen Entfernung der Aussagen bzw. Schwärzung der betreffenden Passagen eine Fernwirkung vermieden werden könne (Beschwerde S. 5), ist nicht nachvollziehbar. Es ist damit kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers erkennbar, womit auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4. Zusammenfassend ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).