Der Inhalt der Einvernahmen ist der Kantonalen Staatsanwaltschaft ohnehin bekannt. Überdies ist keine Bekanntgabe des Inhalts der Einvernahmen an weitere Parteien oder Instanzen vor dem Entscheid über die Unkenntlichmachung bzw. der Schwärzung der betreffenden Passagen vorgesehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das vorgesehene Vorgehen eine Verwertung der -5-