1.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft gab in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung bekannt, spätestens vor Untersuchungsabschluss zu entscheiden, welche Passagen unkenntlich zu machen seien und ob bzw. welche Einvernahmen vollständig zu wiederholen seien. In der Beschwerdeantwort präzisierte sie, dass der angekündigte Entscheid im Falle von zu wiederholenden Einvernahmen noch vor deren Durchführung gefällt werde (S. 1). Inwiefern dieses beabsichtigte Vorgehen irgendeinen Nachteil des Beschwerdeführers begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Inhalt der Einvernahmen ist der Kantonalen Staatsanwaltschaft ohnehin bekannt.