chen Punkten Mittäterschaft vorgeworfen werde bzw. werden könnte (Beschwerde S. 6, 7). Wie auch der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 8) ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht erstmals darüber zu befinden, welche konkreten Aussagen von der Unverwertbarkeit betroffen sind. Dies wird vielmehr – wie in der angefochtenen Verfügung mitgeteilt – von der Kantonalen Staatsanwaltschaft mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden sein. In diesem Zusammenhang ist damit nicht auf die Beschwerde einzutreten.