1 der angefochtenen Verfügung ist damit mit Blick auf den in Ziff. 3 angekündigten Entscheid offensichtlich dahingehend zu interpretieren, dass lediglich die vollständige Entfernung der Aussagen ohne vorherige Prüfung des Zusammenhangs zu einem Verhalten des Sohnes abgelehnt wird, die Prüfung im Einzelnen jedoch noch aussteht.