Welche Aussagen des Beschwerdeführers im Einzelnen aufgrund ihres Bezugs zum Verhalten des Sohns unkenntlich zu machen sein werden, wurde von der Kantonalen Staatsanwaltschaft indessen ausdrücklich noch nicht entschieden. Sie lehnte einzig die vollständige Entfernung der beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers ab (Ziff. 1), stellte jedoch einen separat anfechtbaren Entscheid zu den im Einzelnen unkenntlich zu machenden Passagen in Aussicht (Ziff. 3). Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist damit mit Blick auf den in Ziff.