1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stellte in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung fest, dass die im Zusammenhang mit dem Verhalten des Sohns stehenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht verwertbar seien (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung), was vom Beschwerdeführer ausdrücklich -4- unangefochten blieb (Beschwerde S. 4). Die grundsätzliche Unverwertbarkeit der das Verhalten des Sohns betreffenden Aussagen ist damit vorliegend unbestritten.