" 1. Ziff. 1 und 3 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. November 2021 seien aufzuheben. Die mit dem Beschuldigten durchgeführten Einvernahmen seien wegen Unverwertbarkeit vollständig aus den Akten zu entfernen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Entfernung unverzüglich vorzunehmen. Eventualiter sei die Kantonale Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich zu entscheiden, welche Passagen aus den Einvernahmen von A. mittels Schwärzen unkenntlich zu machen sind und ob bzw. welche Einvernahmen vollständig wiederholt werden müssen.