3. Es wird zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens vor Untersuchungsabschluss entschieden, welche Passagen aus den Einvernahmen von A. mittels Schwärzen unkenntlich zu machen sind und ob bzw. welche Einvernahmen vollständig wiederholt werden müssen. Dieser Entscheid wird den Parteien durch eine separate (anfechtbare) Verfügung eröffnet werden." -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 17. November 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. November 2021 und beantragte: