" 1. Der Antrag von RA Huber, es seien die beiden mit dem Beschuldigten A. durchgeführten Einvernahmen vollständig aus den Akten zu entfernen, wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass sich A. nachträglich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich B. beruft und seine Aussagen deshalb unverwertbar sind, soweit diese das Verhalten von B. betreffen (partielle Unverwertbarkeit, Art. 158 Ziff. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO; BGer 1B_56/2021 vom 05.10.2021).