2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. November 2021 auf, innert Frist mitzuteilen, ob er sich nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 ff. StPO betreffend seinen Sohn B. berufe. 2.2. Mit Eingabe vom 8. November 2021 berief sich der Beschwerdeführer nachträglich betreffend beide Einvernahmen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und beantragte, die Einvernahmen seien wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen. 2.3. Am 9. November 2021 erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft folgende Verfügung: