4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens eines entschädigungspflichtigen Aufwandes (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2) nicht auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. November 2021 aufgehoben. -9- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […]