3.5. Dementsprechend ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten vom 10. November 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Soweit die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten weiterhin auf einer Einvernahme der Beschwerdeführerin besteht, ist sie (unter Vorbehalt einer direkten Terminabsprache mit der Beschwerdeführerin) gehalten, diese unter zureichender Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 5. November 2021 sowie Einhaltung einer angemessenen Frist neu anzusetzen.