Ihre Eltern wohnten in R. und die Kita habe so früh am Morgen nicht geöffnet. Bei Studium des versicherungsmedizinischen Gutachtens ergebe sich auch, -7- dass sie keine Freunde habe, weshalb sie nochmals um einen ihr möglichen Einvernahmetermin ersuche. Mit Beschwerde hielt sie sinngemäss an diesen Ausführungen fest. 3.4.3. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die (von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten unbestritten gelassenen) Ausführungen tatsächlicher Art der Beschwerdeführerin und das von ihr eingereichte versicherungsmedizinische Gutachten nicht abzustellen wäre.