3.4.2. Auf das Vorbringen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Schreiben vom 8. November 2021 hin, wonach keine Gründe für eine Terminverschiebung vorlägen, weil sich die Beschwerdeführerin bezüglich Kinderbetreuung organisieren könne ("Eltern Kita etc."), brachte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10. November 2021 (act. 125) vor, dass es sehr wohl (wie von ihr dargelegt) Gründe gebe, weshalb eine behinderte, alleinerziehende und in Q. wohnhafte Mutter nicht um 7.30 Uhr in Muri sein könne. Ihre Eltern wohnten in R. und die Kita habe so früh am Morgen nicht geöffnet.