3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin informierte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten nach Erhalt der Vorladung mit E-Mail vom 5. November 2021 (zweitens) darüber, dass sie am Einvernahmetermin (10. November 2021, 7.30 Uhr) verhindert sei. Hierzu führte sie aus, dass sie alleinerziehende Mutter sei, kein soziales Umfeld habe und um diese Zeit ihre Tochter für den Kindergarten wecken müsse. Weiter führte sie aus, dass ihre Tochter jeweils am Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag nach dem Kindergarten direkt in die Kita gehe, nicht aber am Donnerstag. Von dort hole sie ihre Tochter jeweils um 17.30 Uhr ab.