3.3.3. Zumal die Beschwerdeführerin bereits am 27. Juli 2021 von der Kantonspolizei Aargau delegiert einvernommen worden war (act. 5 ff.), sie dabei nicht bestritten hatte, die ihr zur Last gelegten E-Mails verfasst zu haben (Fragen 10, 12, 14 - 16), sie dabei ihre Motive und Überlegungen dargelegt hatte (Fragen 17 - 25) und sich darüber hinaus zu ihrer Entlastung einzig auf sich aus dem versicherungsmedizinischen Gutachten ergebende gesundheitliche Beeinträchtigungen berufen hatte (Fragen 27 - 28), erscheint die von der Beschwerdeführerin thematisierte Frage nach der Erforderlichkeit der von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf den 10. Novem-