Gelegenheit zu einer formgültigen Eingabe hätte einräumen müssen, was angesichts der bereits auf den 10. November 2021 angesetzten Einvernahme illusorisch gewesen wäre. Auf das in dieser E-Mail geäusserte Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es keinen sachlichen Grund für eine Einvernahme gebe, ging die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hingegen weder in ihrem Schreiben -6- vom 8. November 2021 noch mit Verfügung vom 10. November 2021 noch mit Beschwerdeantwort ein.