3.3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten akzeptierte mit Antwortschreiben vom 8. November 2021 (act. 122) dieses E-Mail der Beschwerdeführerin als ein Gesuch um Verschiebung der Einvernahme, obwohl elektronische Eingaben im Strafrecht ungültig seien. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ansonsten der nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Formfehler nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) Gelegenheit zu einer formgültigen Eingabe hätte einräumen müssen, was angesichts der bereits auf den 10. November 2021 angesetzten Einvernahme illusorisch gewesen wäre.