3.3. 3.3.1. Die anwaltlich nicht verteidigte Beschwerdeführerin teilte der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nach Erhalt der Vorladung (mutmasslich am 5. November 2021) noch gleichentags per E-Mail mit, dass (erstens) aus ihrer Sicht gar kein sachlicher Anlass für ihre Einvernahme bestehe (act. 121). Sie begründete dies mit Hinweis auf ein von ihr der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bereits mit Einsprache eingereichtes versicherungsmedizinisches Gutachten, erstattet am 27. September 2017 von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH […] (act.