202 Abs. 1 lit. b StPO). Welche dieser Fristen (wenn überhaupt) nach Erlass eines Strafbefehls im Einspracheverfahren einzuhalten ist, ist nicht ohne Weiteres klar (vgl. hierzu exemplarisch der dem Urteil des Bundesgerichts 1B_759/2012 vom 20. Februar 2013 zu Grunde liegende Sachverhalt [Sachverhaltszusammenfassung unter lit. A]). Die sich damit stellende Frage, ob die Vorladung vorliegend zu kurzfristig erfolgte, was ein unentschuldigtes Fernbleiben ohne Weiteres ausschliessen würde, kann jedoch in Beachtung des Nachgesagten offen bleiben.