3.2. Zur am 2. November 2021 erlassenen Vorladung (act. 120) findet sich in den Beschwerdeakten kein Zustellnachweis. Nach unwidersprochener Behauptung der Beschwerdeführerin (act. 121) wurde ihr die Vorladung am 5. November 2021 und damit 5 Tage vor der angesetzten Einvernahme zugestellt. Gewahrt wäre damit die im Vorverfahren zu wahrende Frist von 3 Tagen (Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO), nicht aber die im Verfahren vor Gericht zu wahrende Frist von 10 Tagen (Art. 202 Abs. 1 lit.