Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO; vgl. auch Art. 92 StPO, wonach die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben können, wobei ein entsprechendes Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein muss). -5-