355 Abs. 2 StPO ist etwa zu verneinen, wenn eine Partei nicht ordnungsgemäss vorgeladen wurde, wie wenn sie etwa in Verletzung von Art. 202 Abs. 1 StPO zu kurzfristig zur entsprechenden Verfahrenshandlung vorgeladen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.5). Erforderlich ist in jedem Fall, dass der Verzicht unzweideutig vorliegt und nicht auf einer dem Fairnessprinzip widersprechenden Weise zustande gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.4).