Art. 355 Abs. 2 StPO enthält ausdrücklich zwei Bedingungen, die für den Eintritt der Rechtsfolge massgebend sind, nämlich dass der Betroffene erstens "trotz Vorladung" und zweitens "unentschuldigt" fernbleibt (BGE 140 IV 82 E. 2.5). Eine unentschuldigte Abwesenheit im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO ist etwa zu verneinen, wenn eine Partei nicht ordnungsgemäss vorgeladen wurde, wie wenn sie etwa in Verletzung von Art. 202 Abs. 1 StPO zu kurzfristig zur entsprechenden Verfahrenshandlung vorgeladen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.5).