3. 3.1. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO ihre Einsprache als zurückgezogen (sog. Rückzugsfiktion).