2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die von ihr mit Verfügung vom 10. November 2021 gemachte Feststellung betreffend Einspracherückzug damit, dass sie die Beschwerdeführerin mit Vorladung vom 2. November 2021 zur Einvernahme am 10. November 2021 vorgeladen habe. Die Beschwerdeführerin sei dieser Einvernahme unentschuldigt bzw. mit ungenügender Entschuldigung ferngeblieben, weshalb ihre Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte. -4-