1. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 10. November 2021 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor. Die Beschwerdeführerin hat ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.