1.6. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. November 2021 mit, es lägen keine Gründe für eine Verschiebung der Einvernahme vor. Die Vorladung bleibe gültig. Die Säumnisfolgen seien der Beschwerdeführerin bekannt. 1.7. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit E-Mail vom 10. November 2021 (1.45 Uhr) nochmals um einen anderen Einvernahmetermin. -3- 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte mit Verfügung vom 10. November 2021 den Rückzug der Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den damit in Rechtskraft erwachsenden Strafbefehl fest.