1.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lud die Beschwerdeführerin mit Vorladung vom 2. November 2021 zu einer auf den 10. November 2021 (7.30 Uhr) angesetzten Einvernahme vor und wies sie auf die Säumnisfolgen nach Art. 355 Abs. 2 StPO hin. 1.5. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit E-Mail vom 5. November 2021 um einen anderen Einvernahmetermin, sofern eine Einvernahme überhaupt erforderlich sei.